RAK aktuell
Zwischen Berufsschule und Kanzleialltag - eine Befragung von ReFas
Sehr geehrte Damen und Herren,
heute möchte ich Sie um Unterstützung bei einer aktuellen Untersuchung des IFB in Zusammenarbeit mit der Selbsthilfe der Rechtsanwälte e.V. bitten.
Die Untersuchung dreht sich um die Frage der Berufszufriedenheit in den deutschen Rechtsanwaltskanzleien. Aber nicht nur die Zufriedenheit der Anwältinnen und Anwälte soll abgefragt werden, sondern auch die Zufriedenheit der Rechtsanwaltsfachangestellten (ReFa) und die der Auszubildenden zur ReFa.
Gerade die Befragung der ReFas und ReFa Azubis soll wichtige Erkenntnisse liefern, warum Kanzleien teilweise große Probleme haben, in diesem Bereich Nachwuchs zu finden und wo angesetzt werden kann.
Die Datenerhebung findet vollkommen anonym als Onlinebefragung statt. Dabei gibt es eine Befragung für ReFas und ReFa-Azubis und eine Befragung für Anwältinnen/Anwälte und Referendare. Hier die Zugangslinks:
ReFa- und ReFa-Azubi-Befragung: www.t1p.de/umfrage-refa
Juristen und Referendare: www.t1p.de/umfrage-jurist
Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie die Links auf Ihrer Homepage, im Newsletter und / oder über das beA teilen könnten. Gerne können Sie den Link auf an interessierte Verbände usw. weitergeben - umso mehr Teilnehmer/innen wir haben, umso besser und valider die Erkenntnisse der Studie.
Anbei auch eine Studienbeschreibung zu Ihrer freien Verwendung.
Sollten Sie Fragen oder Anregungen haben, melden Sie sich gerne bei mir.
Vorab vielen Dank für Ihre Unterstützung!
Mit freundlichen Grüßen
Nicole Genitheim
- Leitung Forschungsbereich Freie Berufe -
Marienstraße 2 • 90402 Nürnberg
Institut für Freie Berufe
Goodbye beA-Win-32-Bit!
Anhebung der Beschränkung der Nachrichtengrößen und Umstellung der beA Client Security |
Rechtsanwältin Julia von Seltmann, BRAK, Berlin Berlin, 05.01.2023 (Veröffentlichung aus dem BRAK-Magazin Heft 6/2022) |
Ab dem 1.1.2023 wird die Justiz in der Lage sein, Nachrichten mit maximal 1.000 Anhängen und einer Gesamtgröße der Nachrichtenanhänge von bis zu 200 Megabyte zu empfangen. Was diese Änderung für den Nachrichtenversand bedeutet und welche Auswirkungen sie ggf. auf Ihre lokale IT-Infrastruktur hat, soll dieser Beitrag erläutern.
Die Adressierung des „richtigen“ beA
Rechtsanwältin Julia von Seltmann, BRAK, Berlin Berlin, 05.01.2023 (Veröffentlichung aus dem BRAK-Magazin Heft 6/2022) |
Warum schickt das Gericht Nachrichten nicht in mein beA, sondern scheinbar willkürlich in das meines Kollegen? Diese Frage stellen sich viele Anwältinnen und Anwälte, die feststellen müssen, dass für die Korrespondenz zwischen der Justiz und ihrer Kanzlei das beA der Person genutzt wird, die ganz oben auf dem Briefkopf steht. Das beA der sachbearbeitenden Kollegin oder des sachbearbeitenden Kollegen bleibt indes leer. Solche „Fehlzustellungen“ sind an der Tagesordnung. Besonders schwierig wird die Situation bei Berufsausübungsgesellschaften und in Vertretungsfällen oder wenn Anwältinnen und Anwälte aus bestimmten Gründen über ein zweites beA verfügen. Wie geht man damit um und wie beugt man für künftige Fälle vor?
Aktuelle Infos zur Beantragung der Fernsignatur
Geldwäschegesetz (GwG): Bestellung eines Geldwäschebeauftragten
Anordnung der Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt
nach § 7 Abs. 3 Satz 1 GwG
Die Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt hat aufgrund der Befugnis nach § 7 Abs. 3 Satz 1 GwG i. d. F. vom 10.08.2021 (BGBl. I S. 3436) am 02.12.2022 folgende Anordnung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten getroffen:
Rechtsanwälte und verkammerte Rechtsbeistände nach § 209 BRAO, die für ihre Mandanten an den Geschäften des § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG mitwirken, haben einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, der Ansprechpartner für die Strafverfolgungsbehörden, die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen und die zuständige Rechtsanwaltskammer als Aufsichtsbehörde ist, wenn in der eigenen Praxis mehr als 30 Berufsangehörige oder Berufsträger sozietätsfähiger Berufe nach § 59 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BRAO tätig sind. Für den Fall seiner Verhinderung ist dem Geldwäschebeauftragten ein Stellvertreter zuzuordnen. Ihre Bestellung oder Entpflichtung ist der zuständigen Rechtsanwaltskammer vorab mitzuteilen.
Diese Anordnung wird auf der Homepage der Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt bekannt gemacht und wird gemäß §§ 41 Abs. 4 Satz 3, 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zwei Wochen nach Bekanntmachung wirksam.
Die vorstehende Anordnung wird hiermit ausgefertigt und verkündet.
Magdeburg, 19.12.2022
Kutscher
Präsident
Nachweis von Kenntnissen im Berufsrecht
Mit der sogenannten großen BRAO-Reform vom 01.08.2022 ist auch die in § 43f BRAO geregelte Pflicht in Kraft getreten, innerhalb des ersten Jahres ab der erstmaligen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Kenntnisse im Berufsrecht nachweisen zu müssen. § 43f BRAO gibt vor, dass die Lehrveranstaltung mindestens 10 Zeitstunden umfassen muss und die wesentlichen Bereiche des anwaltlichen Berufsrechts enthalten sein sollen. Diese werden im Einzelnen in § 43f BRAO aufgeführt.
Die Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt erkennt die Referendarausbildung in Sachsen-Anhalt als Lehrveranstaltung gemäß § 43f BRAO an.
Wer als Referendar in Sachsen-Anhalt in der Anwaltsstation regelmäßig teilgenommen hat, hat nach dem Ausbildungsplan mindestens 10 Zeitstunden Unterricht im Berufsrecht bekommen. Die Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt stellt gegebenenfalls auf Nachfrage entsprechende Teilnahmebescheinigungen aus, die später bei der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft insbesondere bei der Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt vorgelegt werden können.
Beschluss über die öffentliche Zustellung
Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer hat in seiner Sitzung vom 02.12.2022 folgenden Beschluss gefasst:
"Die öffentliche Zustellung gemäß § 10 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) i. V. m. § 1 VwZG-LSA erfolgt durch Bekanntmachung der Benachrichtigung über die öffentliche Zustellung eines Bescheides auf der Homepage der Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt (www.rak-sachsen-anhalt.de).
Diese Mitteilung ist die Bestimmung des Bekanntgabeortes gemäß § 10 Abs. 2 VwZG."
Wichtige Information zur Nutzbarkeit Ihrer beA-Karte bisheriger Generation (Kartennummer beginnend mit Ziffer 2): Anmeldung am beA bleibt möglich bis 18. März 2023
Geldwäschegesetz
Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG)
Informationen der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer zum Kartentausch
Informationen der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer zum Kartentausch