Ende der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durch Verzicht
Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft endet, wenn gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO auf die Rechte aus der Zulassung schriftlich verzichtet wird. Aufgrund dieses Verzichtes ergeht ein Widerruf der Rechtsanwaltskammer, nach dessen Bestandskraft die Löschung in dem Rechtsanwaltsverzeichnis vorgenommen wird. Der Verzicht wird erst mit der förmlichen Zustellung des Widerrufsbescheides wirksam.