Verzicht auf Zulassung

Informationen zum Verzicht auf die Zulassung als Rechtsanwalt: Voraussetzungen, Verfahren, Auswirkungen & Antragsstellung bei der RAK Sachsen-Anhalt.

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft endet, wenn gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO auf die Rechte aus der Zulassung schriftlich verzichtet wird. Gemäß § 46 b Abs. 2 BRAO findet § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO auch Anwendung für den Widerruf der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt.

Aufgrund der Verzichtserklärung ergeht ein Widerrufsbescheid der Rechtanwaltskammer, gegen den Ihnen die sich aus den §§ 32, 112c BRAO i. V. m. der Verwaltungsgerichtsordnung ergebenden Rechtsmittel offenstehen.

Gemäß § 13 BRAO erlischt die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erst, wenn der Widerruf der Zulassung bestandskräftig geworden ist, in der Regel also mit Ablauf der Anfechtungsfrist. Ohne entsprechenden zeitlichen Vorlauf kann es sein, dass der Bescheid erst nach dem von Ihnen gewünschten Beendigungstermin bestandskräftig wird.

Um zu erreichen, dass die Zulassung zu dem von Ihnen gewünschten Zeitpunkt bestandskräftig erlischt, haben Sie die Möglichkeit, den Verzicht auf die Einlegung von Rechtsmitteln zu erklären und dadurch den Eintritt der Bestandskraft zu beschleunigen. Der Rechtsmittelverzicht muss ebenfalls schriftlich gegenüber der Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt erklärt werden und wird erst mit Zugang wirksam.

Darüber hinaus benötigt die Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt aus organisatorischen Gründen eine Vorlaufzeit zur Ausfertigung des Widerrufsbescheides von möglichst mindestens einer Woche. Da der Verzicht auf die Rechte aus der Zulassung selbst bei gleichzeitigem Verzicht auf die Einlegung von Rechtsmitteln erst mit der förmlichen Zustellung des Widerrufsbescheides wirksam wird, könnte es bei kurzfristigen Verzichtserklärungen dazu kommen, dass der von Ihnen anvisierte Zeitpunkt für den Widerruf der Zulassung ebenfalls nicht erreicht werden kann.