Informationen zu Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe und Beratungshilfe
Beratungshilfe wird dagegen dem Rechtssuchenden, der wirtschaftlich unbemittelt ist, für eine außergerichtliche Beratung oder außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwaltes oder Rechtsanwältin bewilligt.
Beratungshilfe wird nur auf Antrag gewährt und ist vom Rechtssuchenden bei dem für ihn zuständigen Amtsgericht zu stellen. Sofern die Voraussetzungen vorliegen, stellt das Amtsgericht dem Rechtssuchenden einen Berechtigungsschein aus, den er bei der Anwältin / dem Anwalt seiner Wahl vorlegen muss.
Die Prozesskostenhilfe soll als Ausfluss des Sozialstaatsprinzips gewährleisten, dass auch Personen der Zugang zu den staatlichen Gerichten eröffnet wird, denen es aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, die dafür erforderlichen Kosten aus eigenen Mitteln aufzubringen. Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe (in Familiensachen) wird nur für gerichtliche Verfahren gewährt, nicht dagegen für z. B. Widerspruchsverfahren, so genannte Vorverfahren, wie es im Verwaltungsrecht und Sozialrecht vorgesehen ist. Im Strafverfahren kommt die Beantragung von Prozesskostenhilfe nur für den Nebenkläger oder Privatkläger in Frage. Dem Beklagten kann keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden, da für ihn die Vorschriften über die Bestellung eines Pflichtverteidigers gelten.
Die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ist in Deutschland gesetzlich geregelt, und zwar im RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz).
Vereinbarungen, die von der gesetzlichen Regelung abweichen, müssen schriftlich getroffen werden.
Grundsätzlich unzulässig - und damit unverbindlich - sind Absprachen, durch die das Honorar des Anwalts vom Erfolg seiner Tätigkeit abhängig gemacht wird. Verboten ist es dem Anwalt auch, einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar zu verlangen. Schließlich ist es regelmäßig nicht erlaubt, die im RVG festgeschriebenen Gebühren zu unterschreiten.
Diese gesetzlichen Gebühren orientieren sich - jedenfalls in den meisten Fällen - am Gegenstandswert. Das ist - vereinfacht ausgedrückt - der Betrag oder Wert, um den gestritten wird. In Abhängigkeit von diesem Gegenstandswert erwirbt der Anwalt Vergütungsansprüche für bestimmte im RVG näher bezeichnete Tätigkeiten oder Verfahrensabschnitte. Die Schwierigkeit der Sache oder der Arbeitsaufwand spielen dabei für gerichtliche Auseinandersetzungen keine und für den außergerichtlichen Bereich nur eine untergeordnete Rolle.
In Strafsachen unterscheidet das RVG ebenfalls zwischen vor- bzw. außergerichtlicher und gerichtlicher Tätigkeit und knüpft zusätzlich an die sachliche Zuständigkeit des betreffenden Gerichts an.
Bürgerinnen und Bürger, die in beengten wirtschaftlichen Verhältnissen leben, können Beratungs- oder Prozesskostenhilfe beantragen. In diesen Fällen übernimmt der Staat die anfallenden Anwaltsgebühren ganz oder teilweise.
Nähere Informationen zu den Anwaltsgebühren und zu den voraussichtlichen Kosten der Bearbeitung eines konkreten Mandates erhalten Sie von jedem Rechtsanwalt.