Unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Rechtsanwaltskammern in Deutschland für Auszubildende zur/zum Rechtsanwalts- bzw. Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten, wonach die durchschnittliche Vergütung im ersten Ausbildungsjahr 940,04 €, im zweiten Ausbildungsjahr 1.043,88 € und im dritten Ausbildungsjahr 1.144,04 € beträgt, hat der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Sachsen-Anhalt auf seiner Vorstandssitzung am 26.01.2024 folgende Vergütungsempfehlung, gültig ab August 2024, beschlossen:
1. Ausbildungsjahr 1.000,00 € brutto
2. Ausbildungsjahr 1.100,00 € brutto
3. Ausbildungsjahr 1.175,00 € brutto
Eine Unterschreitung ist bis max. 20 % gem. der BAG-Rechtsprechung gem. Urteil vom 29.04.2015, AZ. 9 AZR 108/14, zulässig. Bei Unterschreitungen von mehr als 20 % kann eine Eintragung des Ausbildungsvertrages in das Ausbildungsregister der Rechtsanwaltskammer nicht erfolgen.
Das erwartet die Fachangestellte/den Fachangestellten:
Das sollte sie/er mitbringen:
Ihre/Seine Chance:
Der Berufsausbildungsvertrag wird mit der auszubildenden Kanzlei geschlossen und zur Eintragung in das Ausbildungsverzeichnis der Rechtsanwaltskammer übersandt.
Der Aufgabenerstellungsausschuss der Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt hat in seiner Sitzung am 21.06.2017 beschlossen, dass die nachfolgend benannten Prüfungen durch die Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer veröffentlicht werden dürfen. Durch die Veröffentlichung einer Musterabschlussprüfung kommen wir einer Vielzahl von Anfragen durch Auszubildende, Ausbildern und auch Berufsschullehrern nach, welchen wir hiermit eine Orientierungshilfe liefern, um sich auf das geänderte Prüfungswesen im Ausbildungsberuf der Rechtsanwaltsfachangestellten einzustellen.
Die Rechtsanwaltskammer überwacht als zuständige Stelle die Durchführung der Berufsausbildung. Ordnungsgemäß den Regeln des BBiG ausgefüllte Berufsausbildungsverträge werden in die Lehrlingsrolle eingetragen und bis zur Abschlussprüfung verwaltet.
Sie legt die Prüfungstermine fest und entscheidet über die Zulassung zur Abschlussprüfung. Den von der Rechtsanwaltskammer berufenen Prüfungsausschüssen obliegt die Abnahme von Zwischen- und Abschlussprüfungen unter Einhaltung der bei der Rechtsanwaltskammer bestehenden Prüfungsordnung.
Der von der Rechtsanwaltskammer gemäß § 111 Abs. 2 ArbGG eingerichtete Ausschuss kann zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen ausbildenden Rechtsanwälten und Auszubildenden aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis angerufen werden.