§ 5 BORA: Pflicht zur Unterhaltung einer Kanzlei
Die Befreiung von der Kanzleipflicht ist in den §§ 29 und 29 a BRAO geregelt. Eine Befreiung aus Härtegründen ist ebenso möglich wie eine Befreiung aufgrund der Kanzleieinrichtung in einem anderen Staat. In diesen Fällen ist ein Zustellungsbevollmächtigter zu benennen. Die notwendigen Voraussetzungen dazu ergeben sich aus § 30 BRAO.
Das „Ruhen der Zulassung“ ist dagegen nicht in der BRAO vorgesehen. Ein Hinweis dazu findet sich lediglich in § 47 BRAO. Danach dürfen Rechtsanwälte, die als Richter oder Beamte verwendet werden, ohne auf Lebenszeit ernannt zu werden, die in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werden oder die vorübergehend als Angestellte im öffentlichen Dienst tätig sind, ihren Beruf nicht ausüben, es sei denn, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnehmen.
Sofern der Rechtsanwalt seine Kanzlei verlegt, eine weitere Kanzlei oder Zweigstelle errichtet oder eine weitere Kanzlei oder eine Zweigstelle aufgibt, hat er dies der Rechtsanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen (§ 27 BRAO). Das gleiche gilt für die Errichtung oder Aufgabe einer weiteren Kanzlei oder Zweigstelle im Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer, die dieser ebenfalls anzuzeigen ist.
Will der Rechtsanwalt seine Kanzlei aus dem Bezirk der Rechtsanwaltskammer Sachsen-Anhalt in den Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer verlegen, hat er die Aufnahme in diese Kammer zu beantragen. Die Rechtsanwaltskammer Sachsen-Anhalt wird anschließend von der anderen Kammer über die Aufnahme benachrichtigt und die Mitgliedschaft erlischt in der Kammer Sachsen-Anhalt.
Die Pflicht zur Unterhaltung einer Kanzlei ergibt sich aus § 5 BORA. Danach ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die für seine Berufsausübung erforderlichen sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen in Kanzlei und Zweigstelle vorzuhalten.
Dazu gehören nach ständiger Rechtsprechung einige Mindestanforderungen wie das Vorhalten eines Raumes, dessen Kenntlichmachung nach außen durch ein auf die Kanzlei hinweisendes Kanzleischild erfolgt, einen geschäftlichen Telefonanschluss sowie ein für Zustellungen erforderlicher Briefkasten. Darüber hinaus besteht die Verpflichtung gem. § 24 Abs. 1 Nr. 2 BORA dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Änderung von Kanzlei- und Wohnsitz unaufgefordert und unverzüglich anzuzeigen.