§ 5 BORA: Pflicht zur Unterhaltung einer Kanzlei
Die Befreiung von der Kanzleipflicht ist in den §§ 29 und 29 a BRAO geregelt. Eine Befreiung aus Härtegründen ist ebenso möglich wie eine Befreiung aufgrund der Kanzleieinrichtung in einem anderen Staat. In diesen Fällen ist ein Zustellungsbevollmächtigter zu benennen. Die notwendigen Voraussetzungen dazu ergeben sich aus § 30 BRAO.
Das „Ruhen der Zulassung“ ist dagegen nicht in der BRAO vorgesehen. Ein Hinweis dazu findet sich lediglich in § 47 BRAO. Danach dürfen Rechtsanwälte, die als Richter oder Beamte verwendet werden, ohne auf Lebenszeit ernannt zu werden, die in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werden oder die vorübergehend als Angestellte im öffentlichen Dienst tätig sind, ihren Beruf nicht ausüben, es sei denn, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnehmen.
Die Pflicht zur Unterhaltung einer Kanzlei ergibt sich aus § 5 BORA. Danach ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die für seine Berufsausübung erforderlichen sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen in Kanzlei und Zweigstelle vorzuhalten.
Dazu gehören nach ständiger Rechtsprechung einige Mindestanforderungen wie das Vorhalten eines Raumes, dessen Kenntlichmachung nach außen durch ein auf die Kanzlei hinweisendes Kanzleischild erfolgt, einen geschäftlichen Telefonanschluss sowie ein für Zustellungen erforderlicher Briefkasten. Darüber hinaus besteht die Verpflichtung gem. § 24 Abs. 1 Nr. 2 BORA dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Änderung von Kanzlei- und Wohnsitz unaufgefordert und unverzüglich anzuzeigen.