Geldwäscheaufsicht

Abteilung Geldwäscheaufsicht

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der vierten EU-Geld­wäsche­richtlinie, zur Aus­führung der EU-Geld­transfer­verordnung und zur Neu­organisation der Zentral­stelle für Finanz­transaktions­untersuchungen vom 23.06.2017 wurde das Geld­wäsche­gesetz vollständig neu gefasst. Das neue Geld­wäsche­gesetz ist am 26.06.2017 in Kraft getreten.

Bundesgesetzblatt 2017 Teil I, S. 1822 bis 1873

Neben vielen Rege­lungen, die aus dem alten Recht über­nommen wurden, enthält das Gesetz aber auch wesent­liche Neue­rungen und Ände­rungen, die sowohl für die anwalt­liche als auch für die notarielle Praxis relevant sind.

Im Podcast der BRAK, Folge 22 „Geldwäsche - So Macht man es richtig“ spricht Rolf Pohlmann, Vizepräsident und Schatzmeister der RAK München, mit Stephanie Beyrich, Geschäftsführerin und Pressesprecherin der BRAK, darüber, welche Pflichten Anwälte beim Thema Geldwäscheprävention haben und nennt Beispiele aus dem Alltag.

Geldwäscheprävention

Geldwäsche - das klingt nach organ­isiertem Ver­brechen und inter­nationaler Krimi­nalität im großen Stil. Betroffen sind aber nicht nur Geld­institute oder Groß­konzerne, sondern auch die Ange­hörigen rechts­beratender Berufe. Notare, Steuer­berater, aber auch Rechts­anwälte werden mitunter missbraucht, um Geld zu waschen. Krimi­nelle versuchen dabei, In­vestitionen zu tätigen, mit denen illegal er­worbene Gewinne aus schweren Straf­taten so in den legalen Wirtschafts­kreislauf ein­geführt werden, dass die illegale Her­kunft des Geldes nicht mehr nach­voll­zogen werden kann.

Dagegen wendet sich das Gesetz über das Auf­spüren von Gewinnen aus schweren Straf­taten -Geld­wäsche­gesetz (GwG) – und verpflichtet in Deutschland tätige Wirtschafts­akteure, bei der Geld­wäsche­prävention aktiv mit­zuwirken. Die mitwirkungs­pflichtigen Personen und Unter­nehmen werden daher auch „Ver­pflichtete“ genannt. Erfasst werden vom GwG, je nach Inhalt des Mandats, auch Rechts­anwälte. Zu deren Pflichten gehören u.a. die Einrichtung eines Risiko­managements, die Identi­fizierung des Mandanten und etwaiger für ihn auf­tretender bzw. wirt­schaftlich hinter ihm stehender Personen und ggf. die Meldung bei Geld­wäsche­verdachts­fällen.

Versäumnisse bei der Geld­wäsche­prävention können für die Ver­pflichteten schwer­wiegende Folgen haben. So erleiden Betroffene im Geld­wäsche­fall häufig wirt­schaftliche Schäden. Unabhängig davon können für Pflicht­verletzungen nach dem GwG, die keines direkten Bezugs zu einer Geldwäsche­straftat bedürfen, Buß­gelder von bis zu EUR 100.000,00 verhängt werden, je Einzelfall.

Hinweise auf Verstöße

Hinweise nach § 53 Abs. 1 GwG zu potenziellen oder tatsächlichen Verstößen gegen das Geldwäschegesetz nimmt die Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Sachsen auch anonymisiert entgegen. Diese sind an folgende Anschrift zu richten:

Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt
Gerhart-Hauptmann-Straße 5
39108 Magdeburg

Auslegungs- und Anwendungshinweise

Auslegungs- und Anwendungs­hinweise der Rechts­anwalts­kammer München zum Gesetz über das Auf­spüren von Gewinnen aus schweren Straf­taten (Geldwäschegesetz – GwG)

Rechts­anwältinnen und Rechts­anwälte sowie Kammer­rechts­beistände sind in Ab­hängigkeit vom jewei­ligen Mandat (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG) "Ver­pflichtete" im Sinne des Geld­wäsche­gesetzes. Die Rechts­anwaltskammer hat als zuständige Auf­sichts­behörde für ihren Kammer­bezirk gemäß § 51 Abs. 8 Satz 1 GwG den Ver­pflichteten regel­mäßig aktualisierte Aus­legungs- und Anwendungs­hinweise ("AAH") für die Um­setzung der Sorgfalts­pflichten und internen Sicherungs­maßnahmen nach den gesetz­lichen Bestim­mungen zur Ver­hinderung von Geld­wäsche und Terrorismus­finanzierung zur Ver­fügung zu stellen. Diese AAH werden in der bei der Bundes­rechtsanwalts­kammer gebildeten Arbeits­gruppe "Geldwäsche­aufsicht" - derzeit jährlich - erarbeitet und sodann vom jeweiligen Vor­stand der regionalen Kammern genehmigt.

Die AAH sollen dazu dienen, ein ver­bessertes Bewusst­sein für die Ge­fahren und Risiken von Geld­wäsche und Terrorismus­finanzierung zu er­reichen und den Rechts­anwälten konkrete Hinweise zur Anwendung des GwG zur Ver­fügung zu stellen. In der aktuellen 7. Auflage der AAH sind die Ände­rungen des GwG in seiner zum 01.08.2021 in Kraft getretenen Fassung berücksichtigt.

Die aktuellen Auslegungs- und Anwendungshinweise finden Sie hier:

allgemeine Bekanntmachungen

Die Rechtsanwalts­kammer des Landes Sachsen-Anhalt hat aufgrund der Befugnis nach § 7 Abs. 3 Satz 1 GwG i. d. F. vom 10.08.2021 (BGBl. I S. 3436) am 02.12.2022 fol­gende An­ordnung zur Be­stellung eines Geldwäsche­beauftragten getroffen:


Rechts­anwälte und ver­kammerte Rechts­beistände nach § 209 BRAO, die für ihre Mandanten an den Ge­schäften des § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG mitwirken, haben einen Geldwäsche­beauftragten zu bestellen, der Ans­prechpartner für die Straf­verfolgungs­behörden, die Zentral­stelle für Finanz­transaktions­untersuchungen und die zuständige Rechts­anwalts­kammer als
Aufsichts­behörde ist, wenn in der eigenen Praxis mehr als 30 Berufs­angehörige oder Berufs­träger sozietäts­fähiger Berufe nach § 59 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BRAO tätig sind. Für den Fall seiner Ver­hinderung ist dem Geldwäsche­beauftragten ein Stell­vertreter zuzuordnen. Ihre Be­stellung oder Ent­pflichtung ist der zuständigen Rechts­anwaltskammer vorab mitzuteilen.

Diese Anordnung wird in den Kammer­mitteilungen und auf der Homepage der Rechts­anwalts­kammer des Landes Sachsen-Anhalt gemacht und wird gemäß §§ 41 Abs. 4 Satz 3, 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zwei Wochen nach Bekannt­machung wirksam.

Die vorstehende Anordnung wird hiermit ausgefertigt und verkündet.

Magdeburg, 02.12.2022
gez. RA Kutscher
Präsident

Bekanntmachungen nach § 57 Abs. 1 GWG

Die Rechtsanwaltskammer Sachsen-Anhalt hat gemäß § 57 Abs. 1 GwG bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die sie wegen eines Verstoßes gegen das Geldwäschegesetz oder die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen verhängt, nach Unterrichtung des Adressaten der Maßnahme oder der Bußgeldentscheidung auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. In der Bekanntmachung sind Art und Charakter des Verstoßes und die für den Verstoß verantwortlichen natürlichen Personen und juristischen Personen oder Personenvereinigungen zu benennen. Dabei darf weder das Persönlichkeitsrecht natürlicher Personen verletzt werden, noch darf die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus sonstigen Gründen unverhältnismäßig sein. Insofern ist die Bekanntmachung aufzuschieben. Die Bekanntmachung ist ferner aufzuschieben, wenn sie die Stabilität der Finanzmärkte der Bundesrepublik Deutschland oder eines oder mehrerer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder laufende Ermittlungen gefährden würde. Anstelle einer Aufschiebung kann nach Maßgabe von § 57 Abs. 2 Satz 2 GwG die Bekanntmachung auf anonymisierter Basis erfolgen. Die Bekanntmachung muss fünf Jahre auf der Internetseite der Rechtsanwaltskammer Sachsen-Anhalt veröffentlicht bleiben (§ 57 Abs. 4 GwG). Personenbezogene Daten sind zu löschen, sobald deren Bekanntmachung nicht mehr erforderlich ist.


1. Maßnahme - Bußgeld in Höhe von 553,00 €

Art und Charakter des Verstoßes:

  1. Verletzung der Pflicht zur Dokumentation der Risikoanalyse, § 5 Abs. 2 Nr. 1 GwG
  2. Verletzung der Pflicht der Aufsichtsbehörde auf Verlangen die jeweils aktuelle Fassung der Risikoanalyse zur Verfügung zu stellen, § § 5 Abs. 2 Nr. 3 GwG
  3. Verletzung von Mitwirkungspflichten entgegen § 52 Abs. 1 Nr. 2 GwG

Verantwortlich für den Verstoß:  Natürliche Person (§ 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 GwG)

Datum der Veröffentlichung: 05.02.2024


2. Maßnahme - Bußgeld in Höhe von 247,00 €

Art und Charakter des Verstoßes:

Verletzung der Pflicht zur Erteilung von Auskünften, § 52 Abs. 1 und Abs. 6 GwG

Verantwortlich für den Verstoß:  Natürliche Person (§ 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 GwG)

Datum der Veröffentlichung: 05.02.2024


3. Maßnahme - Bußgeld in Höhe von 483,50 €

Art und Charakter des Verstoßes:

  1. Verletzung der Pflicht zur Dokumentation der Risikoanalyse, § 5 Abs. 2 Nr. 1 GwG
  2. Verletzung der Pflicht der Aufsichtsbehörde auf Verlangen die jeweils aktuelle Fassung der Risikoanalyse zur Verfügung zu stellen, § 5 Abs. 2 Nr. 3 GwG
  3. Verletzung von Mitwirkungspflichten entgegen § 52 Abs. 1 Nr. 2 GwG

Verantwortlich für den Verstoß:  Natürliche Person (§ 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 GwG)

Datum der Veröffentlichung: 05.02.2024

Geldwäscheaufsicht

Als Aufsichts­behörden obliegt den Rechtsanwalts­kammern gemäß §§ 50 Nr. 3, 51 GwG die um­fassende geldwäsche­rechtliche Präventiv­aufsicht über die „Ver­pflichteten“ nach § 2 Nr. 10 GwG. Damit tragen die Kammern mit dazu bei, Geld­wäsche und Terrorismus­finanzierung zu verhindern.

Über wen führt die Rechts­anwalts­kammer Aufsicht?
Geld­wäsche und Terrorismus­finanzierung sind schwerwiegende Straftaten, die in Deutschland immer mehr zunehmen. Rechts­anwälte haben im Interesse ihrer Mandanten besondere Pflichten und Privilegien, die vor staat­lichen Zugriffen in hohem Maße geschützt sind. Gerade deshalb sind sie verstärkt der Gefahr ausgesetzt, für Zwecke der Geld­wäsche missbraucht zu werden. Das Geld­wäsche­gesetz gibt daher Rechts­anwälten, abhängig vom Mandat, besondere Pflichten auf, die Geldwäsche und Terrorismus­finanzierung erschweren bzw. aufzudecken er­möglichen sollen.

Die Rechtsanwalts­kammer führt die geldwäsche­rechtliche Aufsicht über ihre Mitglieder, soweit sie "Verpflichtete" nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG sind.
Das ist der Fall, wenn Rechts­anwälte oder Kammerrechts­beistände in Ausübung ihres Berufs

a) für ihre Mandanten an der Planung und Durch­führung folgender Ge­schäfte mitwirken:

  • Kauf und Verkauf von Immo­bilien und Gewerbe­betrieben
  • Verwaltung von Geld, Wert­papieren oder sonstigen Vermögens­werten
  • Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wert­papierkonten
  • Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Ver­waltung von Gesell­schaften erforderlichen Mittel
  • Gründung, Betrieb oder Ver­waltung von Treuhand­gesellschaften, Gesell­schaften oder ähnlichen Strukturen

b) im Namen und auf Rechnung des Mandanten Finanz- oder Immobilien­transaktionen durchführen,

c) den Mandanten im Hinblick auf dessen Kapital­struktur, dessen industrielle Strategie oder damit verbundene Fragen beraten,

d) Beratung oder Dienst­leistungen im Zusammen­hang mit Zusammen­schlüssen oder Übernahmen erbringen oder

e) geschäftsmäßig Hilfe­leistung in Steuer­sachen erbringen.

Erfasst werden insoweit auch ange­stellte Rechts­anwälte und Syndikus­rechtsanwälte.

Bekanntmachungen
Bekannt­machungen, Maßnahmen, Bußgeld­bescheide:
bislang noch keine rechts­kräftigen Entscheidungen

 

Aktuelles

Der Prüfungszeitraum 2022 ist eingeleitet worden.

Registrierungs­pflicht für Ver­pflichtete ab dem 01.01.2024

Ab dem 01.01.2024 haben sich alle Rechts­anwältinnen und Rechts­anwälte, die Ver­pflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG sind, bei der Zentral­stelle für Finanz­transaktions­untersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU) zu regis­trieren (§§ 45 Abs. 1 S. 2, 59 Abs. 6 GwG). Hierfür steht das elektronische Melde­portal der FIU, goAML, zur Verfügung. Die FIU empfiehlt eine früh­zeitige Registrierung im Melde­portal, um im Bedarfs­fall unverzüglich eine Verdachts­meldung abgeben zu können. Im internen Bereich der FIU erhalten Sie an­sonsten weitere, nützliche Infor­mationen für Ver­pflichtete (z .B. zu Verdachtsmeldungen).

Nähere Informationen mit weiteren Links sind auf den Seiten der BRAK zu finden.

Geldwäschegesetz

Das Gesetz über das Auf­spüren von Ge­winnen aus schweren Straf­taten wird amtlich als Geld­wäsche­gesetz bezeichnet und in der juristischen Fach­sprache mit GwG abgekürzt.

Sinn und Zweck des Gesetzes ist es, das krimi­nologische Phänomen der Geld­wäsche über das be­stehende Straf­recht hinaus in Deutschland zu bekämpfen.
Demgemäß legt das GwG bestimmten Berufs­gruppen spezielle Sorg­falts- und Melde­pflichten auf. Zu den Regelungs­adressaten gehören u. a. auch Rechts­anwälte/Rechts­anwältinnen.