Mit dem Gesetz zur Umsetzung der vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vom 23.06.2017 wurde das Geldwäschegesetz vollständig neu gefasst. Das neue Geldwäschegesetz ist am 26.06.2017 in Kraft getreten.
Bundesgesetzblatt 2017 Teil I, S. 1822 bis 1873
Neben vielen Regelungen, die aus dem alten Recht übernommen wurden, enthält das Gesetz aber auch wesentliche Neuerungen und Änderungen, die sowohl für die anwaltliche als auch für die notarielle Praxis relevant sind.
Im Podcast der BRAK, Folge 22 „Geldwäsche - So Macht man es richtig“ spricht Rolf Pohlmann, Vizepräsident und Schatzmeister der RAK München, mit Stephanie Beyrich, Geschäftsführerin und Pressesprecherin der BRAK, darüber, welche Pflichten Anwälte beim Thema Geldwäscheprävention haben und nennt Beispiele aus dem Alltag.
Geldwäsche - das klingt nach organisiertem Verbrechen und internationaler Kriminalität im großen Stil. Betroffen sind aber nicht nur Geldinstitute oder Großkonzerne, sondern auch die Angehörigen rechtsberatender Berufe. Notare, Steuerberater, aber auch Rechtsanwälte werden mitunter missbraucht, um Geld zu waschen. Kriminelle versuchen dabei, Investitionen zu tätigen, mit denen illegal erworbene Gewinne aus schweren Straftaten so in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeführt werden, dass die illegale Herkunft des Geldes nicht mehr nachvollzogen werden kann.
Dagegen wendet sich das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten -Geldwäschegesetz (GwG) – und verpflichtet in Deutschland tätige Wirtschaftsakteure, bei der Geldwäscheprävention aktiv mitzuwirken. Die mitwirkungspflichtigen Personen und Unternehmen werden daher auch „Verpflichtete“ genannt. Erfasst werden vom GwG, je nach Inhalt des Mandats, auch Rechtsanwälte. Zu deren Pflichten gehören u.a. die Einrichtung eines Risikomanagements, die Identifizierung des Mandanten und etwaiger für ihn auftretender bzw. wirtschaftlich hinter ihm stehender Personen und ggf. die Meldung bei Geldwäscheverdachtsfällen.
Versäumnisse bei der Geldwäscheprävention können für die Verpflichteten schwerwiegende Folgen haben. So erleiden Betroffene im Geldwäschefall häufig wirtschaftliche Schäden. Unabhängig davon können für Pflichtverletzungen nach dem GwG, die keines direkten Bezugs zu einer Geldwäschestraftat bedürfen, Bußgelder von bis zu EUR 100.000,00 verhängt werden, je Einzelfall.
Hinweise nach § 53 Abs. 1 GwG zu potenziellen oder tatsächlichen Verstößen gegen das Geldwäschegesetz nimmt die Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Sachsen auch anonymisiert entgegen. Diese sind an folgende Anschrift zu richten:
Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt
Gerhart-Hauptmann-Straße 5
39108 Magdeburg
Auslegungs- und Anwendungshinweise der Rechtsanwaltskammer München zum Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG)
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Kammerrechtsbeistände sind in Abhängigkeit vom jeweiligen Mandat (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG) "Verpflichtete" im Sinne des Geldwäschegesetzes. Die Rechtsanwaltskammer hat als zuständige Aufsichtsbehörde für ihren Kammerbezirk gemäß § 51 Abs. 8 Satz 1 GwG den Verpflichteten regelmäßig aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise ("AAH") für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten und internen Sicherungsmaßnahmen nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zur Verfügung zu stellen. Diese AAH werden in der bei der Bundesrechtsanwaltskammer gebildeten Arbeitsgruppe "Geldwäscheaufsicht" - derzeit jährlich - erarbeitet und sodann vom jeweiligen Vorstand der regionalen Kammern genehmigt.
Die AAH sollen dazu dienen, ein verbessertes Bewusstsein für die Gefahren und Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu erreichen und den Rechtsanwälten konkrete Hinweise zur Anwendung des GwG zur Verfügung zu stellen. In der aktuellen 7. Auflage der AAH sind die Änderungen des GwG in seiner zum 01.08.2021 in Kraft getretenen Fassung berücksichtigt.
Die aktuellen Auslegungs- und Anwendungshinweise finden Sie hier:
Die Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt hat aufgrund der Befugnis nach § 7 Abs. 3 Satz 1 GwG i. d. F. vom 10.08.2021 (BGBl. I S. 3436) am 02.12.2022 folgende Anordnung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten getroffen:
Rechtsanwälte und verkammerte Rechtsbeistände nach § 209 BRAO, die für ihre Mandanten an den Geschäften des § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG mitwirken, haben einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, der Ansprechpartner für die Strafverfolgungsbehörden, die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen und die zuständige Rechtsanwaltskammer als
Aufsichtsbehörde ist, wenn in der eigenen Praxis mehr als 30 Berufsangehörige oder Berufsträger sozietätsfähiger Berufe nach § 59 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BRAO tätig sind. Für den Fall seiner Verhinderung ist dem Geldwäschebeauftragten ein Stellvertreter zuzuordnen. Ihre Bestellung oder Entpflichtung ist der zuständigen Rechtsanwaltskammer vorab mitzuteilen.
Diese Anordnung wird in den Kammermitteilungen und auf der Homepage der Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt gemacht und wird gemäß §§ 41 Abs. 4 Satz 3, 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zwei Wochen nach Bekanntmachung wirksam.
Die vorstehende Anordnung wird hiermit ausgefertigt und verkündet.
Magdeburg, 02.12.2022
gez. RA Kutscher
Präsident
Die Rechtsanwaltskammer Sachsen-Anhalt hat gemäß § 57 Abs. 1 GwG bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die sie wegen eines Verstoßes gegen das Geldwäschegesetz oder die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen verhängt, nach Unterrichtung des Adressaten der Maßnahme oder der Bußgeldentscheidung auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. In der Bekanntmachung sind Art und Charakter des Verstoßes und die für den Verstoß verantwortlichen natürlichen Personen und juristischen Personen oder Personenvereinigungen zu benennen. Dabei darf weder das Persönlichkeitsrecht natürlicher Personen verletzt werden, noch darf die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus sonstigen Gründen unverhältnismäßig sein. Insofern ist die Bekanntmachung aufzuschieben. Die Bekanntmachung ist ferner aufzuschieben, wenn sie die Stabilität der Finanzmärkte der Bundesrepublik Deutschland oder eines oder mehrerer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder laufende Ermittlungen gefährden würde. Anstelle einer Aufschiebung kann nach Maßgabe von § 57 Abs. 2 Satz 2 GwG die Bekanntmachung auf anonymisierter Basis erfolgen. Die Bekanntmachung muss fünf Jahre auf der Internetseite der Rechtsanwaltskammer Sachsen-Anhalt veröffentlicht bleiben (§ 57 Abs. 4 GwG). Personenbezogene Daten sind zu löschen, sobald deren Bekanntmachung nicht mehr erforderlich ist.
1. Maßnahme - Bußgeld in Höhe von 553,00 €
Art und Charakter des Verstoßes:
Verantwortlich für den Verstoß: Natürliche Person (§ 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 GwG)
Datum der Veröffentlichung: 05.02.2024
2. Maßnahme - Bußgeld in Höhe von 247,00 €
Art und Charakter des Verstoßes:
Verletzung der Pflicht zur Erteilung von Auskünften, § 52 Abs. 1 und Abs. 6 GwG
Verantwortlich für den Verstoß: Natürliche Person (§ 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 GwG)
Datum der Veröffentlichung: 05.02.2024
3. Maßnahme - Bußgeld in Höhe von 483,50 €
Art und Charakter des Verstoßes:
Verantwortlich für den Verstoß: Natürliche Person (§ 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 GwG)
Datum der Veröffentlichung: 05.02.2024
4. Maßnahme - Bußgeld in Höhe von 3.780,00 €
Art und Charakter des Verstoßes:
Verantwortlich für den Verstoß: Natürliche Person (§ 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 GwG)
Datum der Veröffentlichung: 22.04.2024
5. Maßnahme - Bußgeld in Höhe von 2.212,00 €
Art und Charakter des Verstoßes:
Verantwortlich für den Verstoß: Natürliche Person (§ 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 GwG)
Datum der Veröffentlichung: 09.09.2024
6. Maßnahme - Verwarnung mit Verwarngeld in Höhe von 50,00 €
Art und Charakter des Verstoßes:
Verantwortlich für den Verstoß: Natürliche Person (§ 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 GwG)
Datum der Veröffentlichung: 16.10.2024
7. Maßnahme - Bußgeld in Höhe von 963,45 €
Art und Charakter des Verstoßes:
Verantwortlich für den Verstoß: Natürliche Person (§ 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 GwG)
Datum der Veröffentlichung: 28.10.2024
Als Aufsichtsbehörden obliegt den Rechtsanwaltskammern gemäß §§ 50 Nr. 3, 51 GwG die umfassende geldwäscherechtliche Präventivaufsicht über die „Verpflichteten“ nach § 2 Nr. 10 GwG. Damit tragen die Kammern mit dazu bei, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern.
Über wen führt die Rechtsanwaltskammer Aufsicht?
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind schwerwiegende Straftaten, die in Deutschland immer mehr zunehmen. Rechtsanwälte haben im Interesse ihrer Mandanten besondere Pflichten und Privilegien, die vor staatlichen Zugriffen in hohem Maße geschützt sind. Gerade deshalb sind sie verstärkt der Gefahr ausgesetzt, für Zwecke der Geldwäsche missbraucht zu werden. Das Geldwäschegesetz gibt daher Rechtsanwälten, abhängig vom Mandat, besondere Pflichten auf, die Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erschweren bzw. aufzudecken ermöglichen sollen.
Die Rechtsanwaltskammer führt die geldwäscherechtliche Aufsicht über ihre Mitglieder, soweit sie "Verpflichtete" nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG sind.
Das ist der Fall, wenn Rechtsanwälte oder Kammerrechtsbeistände in Ausübung ihres Berufs
a) für ihre Mandanten an der Planung und Durchführung folgender Geschäfte mitwirken:
b) im Namen und auf Rechnung des Mandanten Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführen,
c) den Mandanten im Hinblick auf dessen Kapitalstruktur, dessen industrielle Strategie oder damit verbundene Fragen beraten,
d) Beratung oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit Zusammenschlüssen oder Übernahmen erbringen oder
e) geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen erbringen.
Erfasst werden insoweit auch angestellte Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte.
Bekanntmachungen
Bekanntmachungen, Maßnahmen, Bußgeldbescheide:
bislang noch keine rechtskräftigen Entscheidungen
Der Prüfungszeitraum 2023 ist eingeleitet worden.
Registrierungspflicht für Verpflichtete ab dem 01.01.2024
Ab dem 01.01.2024 haben sich alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG sind, bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU) zu registrieren (§§ 45 Abs. 1 S. 2, 59 Abs. 6 GwG). Hierfür steht das elektronische Meldeportal der FIU, goAML, zur Verfügung. Die FIU empfiehlt eine frühzeitige Registrierung im Meldeportal, um im Bedarfsfall unverzüglich eine Verdachtsmeldung abgeben zu können. Im internen Bereich der FIU erhalten Sie ansonsten weitere, nützliche Informationen für Verpflichtete (z .B. zu Verdachtsmeldungen).
Nähere Informationen mit weiteren Links sind auf den Seiten der BRAK zu finden.
Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten wird amtlich als Geldwäschegesetz bezeichnet und in der juristischen Fachsprache mit GwG abgekürzt.
Sinn und Zweck des Gesetzes ist es, das kriminologische Phänomen der Geldwäsche über das bestehende Strafrecht hinaus in Deutschland zu bekämpfen.
Demgemäß legt das GwG bestimmten Berufsgruppen spezielle Sorgfalts- und Meldepflichten auf. Zu den Regelungsadressaten gehören u. a. auch Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen.