Ist ein Rechtsanwalt gestorben, oder die Zulassung eines früheren Rechtsanwalts erloschen, kann die Rechtsanwaltskammer einen Rechtsanwalt oder eine andere Person, welche die Befähigung zum Richteramt erlangt hat, zum Abwickler der Kanzlei bestellen. Der Abwickler wird gem. § 55 Abs. 1 Satz 3 BRAO in der Regel nicht länger als ein Jahr bestellt. Auf Antrag kann die Abwicklung höchstens jeweils ein Jahr verlängert werden.
Der Abwickler soll die schwebenden Angelegenheiten abwickeln. Er führt laufende Anträge fort. Ihm stehen die anwaltlichen Befugnisse zu, die der verstorbene/ausgeschiedene Rechtsanwalt hatte.
Die Abwicklerbestellung kann widerrufen werden.
Ein Antrag auf Abwicklerbestellung kann mit formlosen Antrag durch die Erben gestellt werden oder durch Behörden oder Mandanten.