RAK aktuell

Sammelanderkonten

Die sogenannte große BRAO-Reform zum 01.08.2022 betrifft auch die in § 4 BORA geregelte Pflicht, Sammelanderkonten zu führen. Es wurde klargestellt, dass Rechtsanwälte nicht verpflichtet sind, stets "auf Vorrat" ein Sammelanderkonto zu führen. Es wurde daher Abs. 1 in § 4 BORA gestrichen, der bisher lautete: "Zur Verwaltung von Fremdgeldern hat der Rechtsanwalt in Erfüllung der Pflichten aus § 43a Abs. 5 BRAO Anderkonten zu führen." Allerdings ergab sich aus § 4 Abs. 2 BORA, dass dem Anwalt ausdrücklich die Alternative eröffnet wurde, entweder unverzüglich Fremdgelder weiterzuleiten oder aber sie auf Anderkonten einzuzahlen. Daher besteht keine Pflicht auf Vorrat ein Sammelanderkonto zu führen, sondern Fremdgelder sind nur dann auf einem Anderkonto einzuzahlen, wenn eine unverzügliche Weiterleitung nicht möglich ist.

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