RAK aktuell

Geldwäschegesetz (GwG): Bestellung eines Geldwäschebeauftragten

Anordnung der Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt

nach § 7 Abs. 3 Satz 1 GwG

Die Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt hat aufgrund der Befugnis nach § 7 Abs. 3 Satz 1 GwG i. d. F. vom 10.08.2021 (BGBl. I S. 3436) am 02.12.2022 folgende Anordnung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten getroffen:

Rechtsanwälte und verkammerte Rechtsbeistände nach § 209 BRAO, die für ihre Mandanten an den Geschäften des § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG mitwirken, haben einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, der Ansprechpartner für die Strafverfolgungsbehörden, die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen und die zuständige Rechtsanwaltskammer als Aufsichtsbehörde ist, wenn in der eigenen Praxis mehr als 30 Berufsangehörige oder Berufsträger sozietätsfähiger Berufe nach § 59 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BRAO tätig sind. Für den Fall seiner Verhinderung ist dem Geldwäschebeauftragten ein Stellvertreter zuzuordnen. Ihre Bestellung oder Entpflichtung ist der zuständigen Rechtsanwaltskammer vorab mitzuteilen.

Diese Anordnung wird auf der Homepage der Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt bekannt gemacht und wird gemäß §§ 41 Abs. 4 Satz 3, 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zwei Wochen nach Bekanntmachung wirksam.

Die vorstehende Anordnung wird hiermit ausgefertigt und verkündet.

Magdeburg, 19.12.2022

Kutscher

Präsident

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