RAK aktuell

Neue Hinweispflichten nach dem VSBG ab 01.02.2017

Ab dem 01.02.2017 gelten für Rechtsanwälte nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) neue Hinweispflichten:

Bereits vor Entstehen einer Streitigkeit müssen Rechtsanwälte, die am 31.12.2016 mehr als 10 Beschäftigte hatten und eine Webseite unterhalten und/oder AGBs verwenden, auf ihrer Webseite und/oder in ihren AGBs darauf hinweisen, ob sie bereit sind, an einem Schlichtungsverfahren teilzunehmen oder nicht. Soweit sie zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren bereit sind, muss die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Nennung ihrer Anschrift und Webseite benannt werden.

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