RAK aktuell

Rechtsanwälte gehören zur kritischen Infrastruktur


Nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 der dritten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt (Dritte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung -3. SARS-CoV-2-EindV) gehören die Rechtsanwälte in Sachsen-Anhalt zur kritischen Infrastruktur. Daher gilt der Erlass des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt auch für die Anwaltschaft in unserem Land.

Nachweis zum Bedarf der Notbetreuung

3. SARS-CoV-2-EindV
2. SARS-CoV-2-EindV

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