Zum 01.01.2026 tritt das Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwertes der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regungen in Kraft.
Damit erhöht sich – neben weiteren Änderungen – der in § 23 GVG geregelte Zuständigkeitsstreitwert von bisher 5.000,00 Euro auf 10.000,00 Euro.
Auch die Grenze des Anwaltszwangs wurde auf 10.000,00 Euro angehoben.
Wir möchten hierzu auf die Mitteilung der BRAK verweisen.