Seitens der Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt wird keine Empfehlung für eine Mindestvergütung für Auszubildende herausgegeben.
Die sich nachfolgend aus § 17 Berufsbildungsgesetz (BBiG) ergebende Mindestvergütung ist allerdings einzuhalten.
§ 17 Berufsbildungsgesetz (BBiG) - Vergütungsanspruch und Mindestvergütung
- Ausbildende haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Die Vergütung steigt mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, an.
- Die Angemessenheit der Vergütung ist ausgeschlossen, wenn sie folgende Mindestvergütung unterschreitet:
- Im ersten Jahr der Berufsausbildung
- fällt weg (Zeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2020)
- fällt weg (Zeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2021)
- 585,00 €, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum 01. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 begonnen wird, und
- 620,00 €, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum 01. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 begonnen wird,
- im zweiten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag nach Nummer 1 für das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich 18 Prozent,
- im dritten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag nach Nummer 1 für das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich 35 Prozent und
- im vierten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag nach Nummer 1 für das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich 40 Prozent.
- Im ersten Jahr der Berufsausbildung