Seitens der Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt wird keine Empfehlung für eine Mindestvergütung für Auszubildende herausgegeben.

Die sich nachfolgend aus § 17 Berufsbildungsgesetz (BBiG) ergebende Mindestvergütung ist allerdings einzuhalten.

 

§ 17 Berufsbildungsgesetz (BBiG) - Vergütungsanspruch und Mindestvergütung

  1. Ausbildende haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Die Vergütung steigt mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, an.
  2. Die Angemessenheit der Vergütung ist ausgeschlossen, wenn sie folgende Mindestvergütung unterschreitet:
    1. Im ersten Jahr der Berufsausbildung
      1. fällt weg (Zeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2020)
      2. fällt weg (Zeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2021)
      3. 585,00 €, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum 01. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 begonnen wird, und
      4. 620,00 €, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum 01. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 begonnen wird,
    2. im zweiten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag nach Nummer 1 für das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich 18 Prozent,
    3. im dritten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag nach Nummer 1 für das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich 35 Prozent und
    4. im vierten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag nach Nummer 1 für das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich 40 Prozent.